Unfall - Was tun?

Rechte und Pflichten des Geschädigten

Ein Verkehrsunfall hat immer tatsächliche und rechtliche Folgen. Als Unfallopfer ist es wichtig, über die Rechte und Pflichten gut informiert zu sein. Nach dem geltenden Recht hat die Versicherung des Unfallverursachers dem Geschädigten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Art und Umfang der Ersatzleistung sind gesetzlich bestimmt. Nach § 249 BGB hat der Ersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Statt einer Herstellung kann der Geschädigte den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Grundsätzlich ist ein Geschädigter zum Beweis und zur Darlegung des ihm entstandenen Schadens verpflichtet und bestimmt allein das Geschehen bei der Schadensbeseitigung. Diese Dispositionsfreiheit ist von der leistungs- pflichtigen Versicherung zu akzeptieren.
  • Ein Geschädigter hat das Recht, zur Schadensabwicklung und zur Durch-setzung seiner Ersatzansprüche und Interessen, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten sind von der leistungspflichtigen Versicherung des Verursachers grundsätzlich zu ersetzen.
  • Ein Geschädigter hat das Recht, einen anerkannten Sachverständigen seines Vertrauens mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Das Gutachten dient der Beweissicherung, der Feststellung von Art, Umfang und Höhe des Fahrzeugschadens, der Wertminderung, der Fahrzeugwerte sowie der Ausfallzeiten. Die Kosten des Gutachtens sind von der leistungspflichtigen Versicherung grundsätzlich zu ersetzen.
  • Ein Geschädigter hat das Recht, sein Fahrzeug in einer marken- gebundenen Fachwerkstatt seines Vertrauens reparieren zu lassen. Die Zuweisung einer anderen Werkstatt oder andere Eingriffe in die Dis- positionsfreiheit des Geschädigten durch die Versicherung sind rechtswidrig.
  • Ein Geschädigter hat das Recht, auch dann sein Unfallfahrzeug noch in einer markengebundenen Fachwerkstatt seines Vertrauens reparieren zu lassen, wenn die Kosten der Reparatur den Beschaffungswert übersteigen. Nach einem Grundsatzurteil des BGH (Az: VI ZR 398/02 vom 29.04.2003) muss die leistungspflichtige Versicherung die Kosten der Reparatur ersetzen, wenn diese den Beschaffungswert des Fahrzeuges um nicht mehr als 30 % übersteigen und das Fahrzeug nach sach- und fachgerechter Reparatur weiter genutzt wird.

    Erfolgt im Totalschadensfall keine Instandsetzung des Fahrzeuges, so ermittelt sich der Schaden nach den gutachtlich bestimmten Fahrzeugwerten. Ein Geschädigter darf sein Fahrzeug zum Restwert des Gutachtens an die Fachwerkstatt seines Vertrauens im regionalen Bereich verkaufen. Restwertangebote der Versicherung müssen vom Geschädigten nur dann beachtet und angenommen werden, wenn ein konkretes Angebot zumutbar vorliegt und der Verkauf durch den Geschädigten noch nicht erfolgt ist. Die Versicherung kann dem Geschädigten sonst unterstellen, seine Pflicht zur Schadensminderung verletzt zu haben.
  • Ein Geschädigter hat das Recht, für die Dauer der Instandsetzung oder Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ein gleichwertiges Leihfahrzeug zu beanspruchen. Verzichtet er auf das Leihfahrzeug, kann er einen Nutzungsausfall nach der aktuellen Tabelle von Sanden/Danner beanspru-chen.
  • Ein Geschädigter hat das Recht, seine Forderungen gegenüber der Versi-cherung mit einer Erklärung (§ 398 BGB) abzutreten. Damit sind unfallbedingte Vorleistungen zu vermeiden, denn die leistungspflichtige Versicherung zahlt die Kosten der Instandsetzung, des Leihfahrzeuges, des Sachverständigen, des Rechtsanwalts etc. direkt an die Rech-nungssteller.